Aktualisierung Corona-Regeln 20.11.2021, überarbeitet 11.12.2021

Update 11.12.2021: Es gilt die Alarmstufe II mit 2G+*. Regelungen fuer den Sport ab 7. Dezember 2021

Update 03.04.2022: Aufhebung der Schutzmaßnahmen

(*) 2G-Plus-Regelung: In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens brauchen auch Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-Test (sogenannte 2G-Plus-Regel). Dabei gilt, dass Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen sind. Zudem sind folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt: Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind, sowie Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).

Liebe Mitglieder der Stuttgarter Schützengilde e.V.,
sehr geehrte Besucher und Gäste,

leider sind die Corona-Infektionszahlen wieder auf einem außerordentlich hohen Niveau, und es ist auch noch mit einem weiteren Anstieg zu rechnen. Seit dem 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg deshalb die so genannte Alarmstufe.

Das bedeutet für uns, dass der Zutritt zu den Anlagen und Räumen der Stuttgarter Schützengilde e.V. nur noch für vollständig Geimpfte und Genesene erlaubt ist – in jedem Fall muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt und von der zuständigen Aufsicht kontrolliert werden.

Eine entsprechende Beschilderung wurde bereits am 17.11.2021 angebracht.

Der Aufenthalt für Ungeimpfte oder Personen, die keinen Genesenen-Status nachweisen können, in den Anlagen der Stuttgarter Schützengilde e.V. ist während der Geltung der Alarmstufe (2G) ausdrücklich untersagt.

Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme am Schieß- und Trainingsbetrieb, selbst dann, wenn die betreffende Person allein auf dem Stand ist (denn sie muss hierzu die Anlagen betreten, was als solches bereits unzulässig ist).

In jedem Fall untersagt ist der Zutritt für Personen, die Symptome einer Atemwegserkrankung zeigen (Schnupfen etc.).

Es gelten die Maskenpflicht sowie die allgemeinen Abstands- und Hygieneregelungen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen müssen wir klarstellen:

  1. Die jeweiligen Aufsichten werden hiermit ausdrücklich angewiesen, den Gesundheitsstatus anwesender Personen aktiv zu kontrollieren. Alle Anwesenden haben solchen Aufforderungen der jeweiligen Aufsicht Folge zu leisten.
  2. Personen, die ihren zulässigen Impf- oder Genesenenstatus nicht nachweisen können oder wollen, sind von der Aufsicht aufzufordern, das Gelände unverzüglich zu verlassen. Die Aufsicht übt hierbei in Vertretung des Vorstandes das Hausrecht aus.
  3. Personen, die sich weigern, einer solchen Aufforderung, das Gelände zu verlassen, freiwillig nachzukommen, sind von der Aufsicht dem Vorstand zu melden. Die Aufsicht erteilt ihnen in diesem Fall ein sofortiges Hausverbot für diesen Tag. Der Vorstand behält sich vor, in solchen Fällen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ein Hausverbot auch für längere Zeit auszusprechen.
  4. Der Vorstand bedauert, solche Klarstellungen aussprechen zu müssen. Allerdings müssen wir hier eine eindeutige und unmissverständliche Handhabe aufzeigen und diese konsequent umsetzen, damit der Schieß- und Traningsbetrieb zumindest für Geimpfte und Genesene unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben weitergehen kann.
  5. Sollte es in diesem Zusammenhang zu Problemen und/oder zu Verweigerungen kommen, behält sich der Vorstand die Einstellung des Schießbetriebs für alle Mitglieder und Gäste vor. Wir können nicht riskieren, durch behördliche Anordnung zwangsweise geschlossen zu werden.

In diesem Sinne bitte ich alle Mitglieder, die Bemühungen des Vereins um eine trotz der wiederholt schwierigen Lage weiterbestehende Trainingsmöglichkeit durch aktives Mitmachen zu unterstützen und die genannten Beschränkungen und Aufforderungen vollständig zu beachten sowie von Diskussionen über Sinn oder Unsinn der Auflagen abzusehen. Wir haben Verständnis für diejenigen, die sich aus verschiedenen Gründen nicht impfen lassen können oder wollen. Wir erwarten hier aber auch das Verständnis dieser Personen für die Belange des Vereins und der übrigen Mitglieder und damit die Befolgung der gesetzlichen Auflagen.

Vielen Dank für die Beachtung.

Freundliche Grüße und weiterhin “gut Schuss!”

– für das Schützenmeisteramt –
Armin Eugen Stockinger
Oberschützenmeister

Nachtrag:

Bei sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G. Halbgedeckte Stände gelten als geschlossene Räume.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen gegen Vorlage ihres Schülerausweises beziehungsweise eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Mitteilungen der Landesregierung von Baden-Württemberg auf deren Homepage unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/alarmstufe-gilt-ab-17-november-2021/